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  • Bitte lächeln – der Fotografenvertrag nach Schweizer Recht

    Bitte lächeln – der Fotografenvertrag nach Schweizer Recht

    Das Internet macht es möglich. Auf spezialisierten Plattformen lässt sich problemlos – und zum Teil sogar kostenlos – Bilder und auch Kurz-Videos herunterladen. Leider sind diese Bilder aber für fast jeden User als Stockmaterial erkennbar und wirken somit nicht authentisch. Besser fährt, wer einen Fotografen engagiert. Das geschieht mittels Fotografenvertrag. Werden dabei einige wichtige Punkte richtig definiert, ist der Vertrag kein Hexenwerk.

    Kunde und Fotograf vereinbaren im Fotografenvertrag, dass der beauftrage Fotograf bestimmte fotografische resp. filmische Arbeiten gegen Honorar erstellt. Oft werden auch zusätzliche Leistungen wie die Bildbearbeitung oder die Suche nach einer dafür geeigneten Location vereinbart.

    Meist werden Fotografenverträge als Einzelvereinbarung für einen bestimmten Anlass (z.B. Rekrutierungskampagne, Werbevideo oder neuer Internetauftritt) abgeschlossen. Ist der Fotograf mehrmals für den Kunden tätig, kann ein solcher Vertrag auch langfristig abgeschlossen werden. Ich empfehle unbedingt, den Vertrag schriftlich festzuhalten. Folgende Punkte gehören in den Vertrag:

     

    • Genaue Umschreibung der verlangten Tätigkeiten
    • Definition von kundenseitigen Vorgaben (Corporate Idendity)
    • Höchstpersönliche Ausführung der Fotoarbeiten durch den Fotografen
    • Kostenloses Bereitstellen von Fotoapparaten und anderen Geräten durch den Fotografen
    • Definition, ob Kunde oder Fotograf für die «Beschaffung» der für die Aufnahmen erforderlichen Personen, Gegenstände und Location verantwortlich ist.
    • Übergabe der dem Kunden durch den Fotografen geschuldeten Ergebnisse nach Durchführung der Aufnahmen
    • Übertragung der Eigentums- und Urheberrechte an den Kunden (ohne zeitliche, sachliche, geografische oder sonstige Einschränkungen)
    • Vorbehalt der vorgängigen Zustimmung durch den Kunden für die Verwendung der Arbeiten durch den Fotografen
    • Gewährleistung durch Fotografen, dass Abbildungen von Personen, Gegenständen und Locations auf den Fotos keine Rechte Dritter verletzen
    • Vergütung (Festhonorar oder in Prozenten des Umsatzes) und Zahlungsfrist
    • Haftung bei Schäden
    • Anwendbares Recht und Gerichtsstand (bei internationalen Verhältnissen)

     

     

    Ein zentraler Punkt aus der obigen Aufzählung ist die Übertragung der Eigentums- und Urheberrechte vom Fotografen an den auftraggebenden Kunden. Wer nämlich in seinen Schutzrechten verletzt wird, kann gerichtlich u.a. folgendermassen vorgehen:

    • eine drohende Verletzung verbieten lassen
    • eine bestehende Verletzung beseitigen lassen
    • Schadenersatz, Genugtuung sowie Herausgabe eines unrechtmässigen Gewinns zusprechen lassen

     

    Vergessen Sie trotz all diesen Hinweisen nicht, dem Fotografen seine künstlerische Freiheit zu belassen. Puncto Gestaltung und Umsetzung ist er der Profi. In diesem Sinne wünsche ich jetzt schon viel Spass beim nächsten Fotoshooting.