Freelancer-Verträge mit fatalen Folgen

    Freelancer (freiberufliche Mitarbeiter) sind autonome Fachkräfte, die Aufträge selbständig und auf eigene Rechnung ausführen. Sie kümmern sich auch selbst um ihre Sozialversicherungen. Häufig werden sie von Unternehmen für ganz bestimmte Projekte eingesetzt. Freelancer-Verträge sind nicht gesetzlich geregelt, was zu Problemen führen kann. Je nachdem ob bezüglich Projektauftrag eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit vorliegt, wird dieses Vertragsverhältnis von den Sozialversicherungen als Auftrag oder als Arbeitsvertrag qualifiziert. Massgebend ist somit Umfang und Inhalt der Tätigkeit – insbesondere das Subordinationsverhältnis – und nicht die Bezeichnung im Vertrag. In der Praxis werden verschiedene Vertragsklauseln verwendet, um die Qualifikation als Arbeitsverhältnis zu vermeiden. Gut beraten ist beispielsweise der Arbeitgeber, der vom Freelancer eine schriftliche Anerkennung seiner Selbständigkeit durch die AHV verlangt.
    Versagt die AHV später die Qualifikation des Vertragsverhältnisses mit dem Freelancer als Auftrag, geht sie von einem Arbeitsverhältnis aus. Das hat zur Folge, dass das Honorar wie Lohn behandelt wird. Es fallen die üblichen sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerabzüge an, für die der Arbeitgeber primär einzustehen hat. Des Weiteren können zusätzliche Forderungen seitens des Freelancers auf Ferienlohnzahlungen, Lohnfortzahlung bei Krankheit/Unfall oder gar Überstunden hinzukommen. Dieselbe Problematik besteht übrigens auch bei Einzelfirmen, die sich als Subunternehmer dem Hauptunternehmer gegenüber verpflichten. Je nach Branche ist dann die SUVA und nicht die AHV-Ausgleichkasse für die Beurteilung zuständig.
    Ein nicht sorgfältig geregeltes Verhältnis mit einem Freiberufler kann somit zu erheblichen Nachzahlungen führen. Gerne unterstütze ich Sie beim Vermeiden von Vertragsfehlern.